AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsumfang und Gültigkeit, Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die der Auftragnehmer gegenüber seinem Auftraggeber erbringt. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
1.2. Die Vertragsteile sind sich bewusst, dass aufgrund der besonderen Komplexität im Bereich des Transports und der Verarbeitung von Daten keine hundertprozentige Sicherheit gewährleistet werden kann. Allgemeine Regeln über Leistungsstörungen und Schadenersatz sind daher vor dem Hintergrund der speziellen technischen Bedingungen, die in diesen Bereichen vorgefunden werden, zu verstehen und anzuwenden.

2. Leistungsumfang
2.1 Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in der vom Auftragnehmer gewählten Weise (z.B. online, am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers) innerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers. Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund besonderer Umstände, die dies erforderlich machen, eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl der die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiter obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.
2.2 Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für von ihm nicht betriebene, erstellte oder betreute Netze oder Netz- und sonstige Telekommunikationsdienstleistungen bis zu einer im Auftrag definierten Schnittstelle, die den hier gegenständlichen Leistungen physisch oder logisch vorgelagert sind
2.3 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Daten des Auftraggebers oder Dritter, die ihm dieser zur Bearbeitung, zur Aufbewahrung oder zum Transport übergibt, auf deren Inhalt oder logischen Gehalt zu überprüfen. Erleidet der Auftragnehmer dadurch einen Schaden oder Mehraufwand, dass die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten rechtswidrige Inhalte aufweisen oder nicht in einem Zustand sind, der sie für die Erbringung der beauftragten Dienstleistung tauglich macht, so haftet der Auftraggeber.
2.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass Dritte, deren Daten er zur Bearbeitung, Aufbewahrung oder Weiterleitung übernommen hat oder sonstige Personen, zu denen er in keinem Vertragsverhältnis steht, missbräuchlich handeln, sofern er diesen Missbrauch im Rahmen des Standes der Technik und der branchenüblichen Standards nicht verhindern konnte und musste.
2.5 Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn die jeweils vertragsgegenständliche Software ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist. Mängelrügen sind schriftlich an den Auftragnehmer zu richten. Zwecks genauerer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen. Erkannte Fehler, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind von diesem in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen. Von dieser Verpflichtung ist der Auftragnehmer dann befreit, wenn im Bereich des Auftraggebers liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt werden. Eine Beseitigung des Fehlers erfolgt durch ein Softwareupdate oder durch angemessene Ausweichlösungen.
2.6 Stellt der Auftragnehmer Client-Software zur Verfügung, so ist deren Funktionieren nur unter den vertraglich spezifizierten Rahmenbedingungen, insbesondere aber jedenfalls nur unter der Bedingung gleichbleibender Betriebsumgebung und Identität der dem zu Vertragsschluss dem technischen Umfeld vorgelagerten Netzwerkdiensleistungen gewährleistet.

3. Verfügbarkeit und Reaktionszeit
3.1 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Er kann allerdings keine Gewähr dafür übernehmen, dass seine Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.
3.2 Sollten jedoch Dienste über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden nicht verfügbar sein, dann verlängert sich bei Vorauszahlung die Dauer der Leistungserbringung um diese, 24 Stunden übersteigende Zeitspanne bzw. wird (bei anderen Abrechnungsformen) kein Entgelt für diesen Zeitraum verrechnet.
3.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Fehlermeldungen des Auftraggebers innerhalb von sechs Stunden innerhalb der Geschäftszeiten des Auftragnehmers zu reagieren.

4. Nicht durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen
4.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind folgende Leistungen nicht durch das vereinbarte Entgelt gedeckt; sie gehen zu Lasten des Auftraggebers:
4.1.1 Die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.
4.1.2 Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.
4.1.3 Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen.
4.1.4 Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern.
4.1.5 Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritte verursachten Fehlern.
4.1.6 Datenkonvertierungen. Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.
4.2 Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.
4.3 Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen in der vertragsgegenständlichen Software ohne vorhergehende Zustimmung des Auftragnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten durchgeführt werden, oder die Software nicht widmungsgemäß verwendet wird.

5. Preise
5.1 Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im Anbot oder im Bestellformular angeführten Preise. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Lohn- und Materialkosten oder vom Auftragnehmer zu entrichtende Abgaben bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10 % jährlich betragen. Die genannten Preise verstehen sich ab Werk bzw. ab Lager des Auftragnehmers.
5.2 Die Kosten von Programmträgern sowie Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
5.3 Für Dienstleistungen, die in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers erbracht werden können, jedoch auf Wunsch des Auftraggebers ausnahmsweise bei diesem erbracht werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.
5.4 Alle Gebühren und Steuern (insbesondere USt.) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.

6. Liefertermine
6.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben.
6.2 Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.
6.3 Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig.

7. Zahlung
7.1 Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung in der Höhe von 50% des Gesamtauftragswertes sofort ohne Abzug fällig. Allfällige Materialbestellungen seitens GS-Telesolution erfolgen nach Anzahlungseingang.
7.2 Die vereinbarten Pauschalkostenbeträge sind vom Auftraggeber für das Kalenderjahr/Teiljahr im vorhinein zahlbar.
7.3 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind 14 Tage nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig.
7.4 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
7.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

8. Vertragsdauer
8. Für den Fall der Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gilt: Das Vertragsverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von beiden Teilen schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach Ablauf des 36. Vertragsmonates. Wenn die vertragsgegenständliche Software außer Betrieb gestellt wird oder untergeht, kann das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden. In diesem Fall hat der Auftraggeber für die nicht konsumierte Leistung Anspruch auf Ersatz des aliquoten Teils der Jahrespauschale.

9. Gewährleistung
9.1 Die Vertragsteile stimmen überein, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Vereinbarte Leistungen an vom Auftraggeber beigestellter Hard- und Software (z.B. Installationen, Funktionserweiterungen etc.) erbringt der Auftragnehmer in dem Ausmaß, das unter den vom Auftraggeber beigestellten technischen Voraussetzungen möglich ist. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr, dass aus den beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen des Auftraggebers hergestellt werden können.
9.2 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr, dass sämtliche Softwarefehler behoben werden können. Er leistet Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und ist im Fall erheblicher Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zur Nachbesserung berechtigt und verpflichtet, soweit dies nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist. Gelingt es dem Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist nicht, durch Nachbesserung die erheblichen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Auftraggeber die vertragsgemäße Nutzung ermöglicht wird, so kann der Auftraggeber nach den allgemein geltenden Gewährleistungsregeln vorgehen.
9.3 Für Software, die als „Public Domain„, „Freeware„ oder „Shareware„ klassifiziert ist, übernimmt der Auftragnehmer keine wie immer geartete Gewähr.
9.4 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software
9.4.1 allen Anforderungen des Auftraggebers entspricht, sofern dies nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde;
9.4.2 mit anderen Programmen des Auftraggebers zusammenarbeitet und
9.4.3 jederzeit und fehlerfrei funktioniert.
9.5 Im Falle der Erbringung von Internetdienstleistungen durch den Auftragnehmer übernimmt dieser aufgrund der bekannten nicht völligen Verlässlichkeit des Internet keine Gewähr für die Übermittlung von Daten, insbesondere nicht für deren vollständigen, richtigen und rechtzeitigen Transport.
9.6 Für den Fall, dass Gewähr geleistet werden muss, beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Nachbesserung hat in jedem Fall Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragsnehmers zum Beweis seiner Unschuld, ist ausgeschlossen.

10. Rücktritt
10.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
10.1.1 wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird;
10.1.2 wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind, und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung oder Leistung eine taugliche Sicherheit erbringt;
10.1.3 wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Auftrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird;
10.1.4 wenn der Auftraggeber die ihm eingeräumte Befugnis zur Nutzung von Einrichtungen des Auftragnehmers zur Begehung rechtswidriger Handlungen oder der Schädigung Dritter missbraucht.
10.2 Der Rücktritt kann aus obigen Gründen auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung erklärt werden.
10.3 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde, sowie für vom Auftragnehmer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Auftragnehmer steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
10.4 Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht von Auftragnehmer zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in Höhe des für den Auftragnehmer nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 20 % des Nettoauftragswerts als vereinbart. Das richterliche Mäßigungsrecht wird ausgeschlossen. Im Falle der berechtigten außerordentlichen Kündigung durch den Auftragnehmer hat dieser Anspruch auf Ersatz jener Aufwendungen, die ihm im Hinblick auf die Begründung und Erfüllung dieses Auftrags entstanden sind (z.B. durch die Anschaffung von Geräten), und die durch die während der Laufzeit des Vertrags vom Auftraggeber bezahlten Entgelte noch nicht abgegolten sind, in diesem Ausmaß.

11. Haftung
11.1 Behauptet der Auftraggeber an einem ihm entstandenen Schaden ein Verschulden des Auftragnehmers, so hat er dies zu beweisen. Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, entgangenem Gewinn, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind ausgeschlossen. Insbesondere sind jegliche Ansprüche bei Ausfall des Servers des Auftragnehmers ausgeschlossen, sofern dieser Ausfall nicht auf grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
11.2 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen durch den Auftraggeber oder seine Leute ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

12. Standort
12. Der Standort der vertragsgegenständlichen Computersysteme ist hinsichtlich der Erbringung von Wartungsleistungen und der zu gewährleistenden Konnektivität vertraglich festgelegt. Bei einem Standortwechsel der Computersysteme ist der Auftragnehmer berechtigt, den Pauschalkostensatz neu festzulegen oder zu erklären, dass er mit dem Zeitpunkt der Verlegung hinsichtlich der Erbringung von Wartungsleistungen und der zu gewährleistenden Konnektivität leistungsfrei wird.

13. Urheberrecht und Nutzung
13.1 Alle aus dem Urheberrecht an den vereinbarten Leistungen oder sonst aus der Schaffung der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen abgeleiteten Rechte stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält lediglich das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, diese nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware am vereinbarten Aufstellungsort und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
13.2 Alle anderen Rechte sind dem Auftragnehmer bzw. dem Lizenzgeber vorbehalten; ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Auftraggeber daher insbesondere nicht berechtigt, die Software, Datenbanken, graphische Gestaltungen oder sonstige Sachen, an denen Rechte des Auftragnehmers oder Dritter bestehen, zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen, sofern dies nicht anders vereinbart ist oder sich zwingend aus der Natur des Auftrags ergibt.
13.3 Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung oder benutzerspezifischen Anpassung der Software erwirbt der Auftraggeber keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber Nutzungsrechte an Software und Datenbanken nur in dem für die Erfüllung des konkreten Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang ein. Ist Vertragsgegenstand die Erstellung und/oder Nutzung von Datenbanken, so erwirbt der Auftraggeber an der Programmierleistung keine über die Nutzung im Rahmen der Datenbanknutzung hinausgehenden Rechte.
13.4 Im Falle der Erstellung von Software für den Auftraggeber werden dessen Befugnisse gesondert vereinbart.
13.5 Jede Verletzung dieser Rechte des Auftragnehmers zieht jedenfalls Unterlassungs-und Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
13.6 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
13.7 Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, so wird dies der Auftragnehmer nur nach gesonderter Beauftragung durchführen, ohne jedoch zur Übernahme eines derartigen Auftrags verpflichtet zu sein. Eine Dekompilierung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer einen derartigen Auftrag ablehnt. In diesem Fall dürfen die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität verwendet werden. Im Fall unzulässiger Dekompilierung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Entgelt und/oder Schadenersatz.

14. Loyalität
14. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines (bisherigen) Bruttojahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen. Die Geltendmachung darüber hinausgehenden Schadenersatzes ist möglich.

15. Datenschutz und Geheimhaltung
15.1 Die Mitarbeiter des Auftragnehmers unterliegen den Geheimhaltungsverpflichtungen des Telekommunikations- und Datenschutzgesetzes.
15.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher auf die Software bezogenen Rechte des Auftragnehmers bzw. Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Urhebervermerk) und die Wahrung der Ansprüche des Auftragnehmers bzw. Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte. Dies gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.
15.3 In gleicher Weise verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Wahrung sämtlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zuge der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

16. Zusätzliche Bestimmungen für die Lieferung von Software
16.1 Bestellt der Auftraggeber beim Auftragnehmer lizenzierte Software von Dritten, so ist es seine Obliegenheit, über Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software und deren Lizenzbestimmungen zu verfügen. Der Auftragnehmer stellt Software von Dritten nur in jenem Rahmen zur Verfügung, der durch die Lizenzbedingungen dieses Dritten vorgegeben wird; diese werden auf Wunsch – gegebenenfalls nur in Originalsprache – zur Verfügung gestellt. Bei der Benutzung von Software eines Dritten wird der Auftraggeber nicht Auftraggeber dieses Dritten. Wenn nicht ausdrücklich eine Vereinbarung auf Lieferung derartiger Software getroffen wird, so stellt der Auftragnehmer derartige Software lediglich im Rahmen seines Serviceangebots zur Verfügung, ohne dass dem Auftraggeber daraus ein Rechtsanspruch darauf entstünde.
16.2 Bei vom Auftragnehmer erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine vom Auftraggeber gegengezeichnete Leistungsbeschreibung (Systemanalyse) bestimmt. Die Lieferung umfasst den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode. Sämtliche Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben beim Auftragnehmer.
16.3 Dem Auftragnehmer ist die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, in keinem Fall gestattet.
16.4 Der Auftragnehmer geht bei der Aufstellung und/oder Überprüfung von Firewalls mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligen Stand der Technik vor. Der Auftragnehmer weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass absolute Sicherheit (100 %) von Firewall-Systemen nicht gewährleistet werden kann. Eine Haftung des Auftragnehmers aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes für allfällige Nachteile, die dadurch entstehen, dass das beim Auftraggeber installierte Firewall-System umgangen oder außer Funktion gesetzt wird, ist deshalb ausgeschlossen.
16.5 Der Auftragnehmer weist weiters darauf hin, dass keinerlei Haftung für Anwendungsfehler im Bereich des Auftraggebers übernommen wird. Dasselbe gilt für eigenmächtige Abänderungen der Software oder Konfiguration ohne Einverständnis des Auftragnehmers.

17. Zusätzliche Bestimmungen für Vertragsverhältnisse mit Wiederverkäufern (Reseller)
17. Wiederverkäufer verpflichten sich gegenüber dem Auftragnehmer, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernommenen Verpflichtungen, insbesondere die Vorschriften der Punkte x und y ihren Kunden (Auftraggebern) aufzuerlegen. Wiederverkäufer haften dem Auftragnehmer für Schäden, die diesem aus Verletzungen dieser Verpflichtung durch Kunden (Auftraggeber) des Auftraggebers entstehen.

18. Rechtswahl, Gerichtsstand
18.1 Soweit nicht anders vereinbart und vorbehaltlich zwingender Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes gelten die zwischen Vollkaufleuten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Für Vertragsbeziehungen mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
18.2 Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt österreichisches Recht.

19. Formerfordernis
19. Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen.

20. Vergabe von Subaufträgen
20. Der Auftragnehmer ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen. Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und dem vom Auftragnehmer beauftragten Subauftragnehmer kommt dadurch nicht zustande, es sei denn, der Auftraggeber hätte den Auftragnehmer angewiesen, den weiteren Auftragnehmer in seinem (des Auftraggebers) Namen zu beauftragen. In letzterem Fall haftet der Auftragnehmer nur für Auswahlverschulden, es sei denn, der Auftraggeber hätte ihn zur Wahl eines bestimmten Auftragnehmers angewiesen.
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VOIP+IP – GS-TELESOLUTION
1. Gegenstand und Geltungsbereich:
1.1. Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen, die GS-TELESOLUTION im Rahmen ihrer Internet-Dienstleistung unter der Domaine www.GS-TELESOLUTION.at und/oder aufgrund von telefonischen und/oder schriftlichen Bestellungen für ihre Kunden erbringt (im Folgenden kurz: Leistungen), gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die Leistungsbeschreibung (LB) sowie die Entgeltbestimmungen (EB) in der jeweils gültigen Fassung. Abweichendes gilt nur, wenn dies schriftlich zwischen der GS-TELESOLUTION und dem Kunden vereinbart worden ist.
1.2. Begriffsbestimmungen:
„Kunde“: jede natürliche oder juristische Person, welche mit GS-TELESOLUTION in einem Vertragsverhältnis steht, oder ein Vertragsverhältnis mit GS-TELESOLUTION eingehen möchte. GS-TELESOLUTION ist berechtigt, vom Kunden einen geeigneten Identitätsnachweis zu verlangen, sofern dies auf Basis von gesetzlichen Vorgaben erforderlich ist oder/und der Kunde, zum Zweck der Bonitätsprüfung eindeutig identifiziert werden kann. „Unternehmer“: Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes. „Verbraucher“: Kunden, die keine Unternehmer sind.
1.3. Diese AGB können unter www.GS-TELESOLUTION.at jederzeit eingesehen werden und werden dem Kunden auf dessen Wunsch jederzeit kostenfrei zur Verfügung gestellt.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten jedenfalls nicht, außer GS-TELESOLUTION hat sich diesen ausdrücklich und schriftlich unterworfen. Vertriebspartner sowie Mitarbeiter der GS-TELESOLUTION sind nicht befugt, Erklärungen oder Zusagen für die GS-TELESOLUTION abzugeben und/oder Änderungen dieser AGB zu vereinbaren.
1.5. Diese AGB gelten auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte zwischen GS-TELESOLUTION und dem Kunden, auch wenn GS-TELESOLUTION nicht ausdrücklich auf diese AGB Bezug nimmt.
1. Änderungen dieser AGB, der LB und EB
2.1. Änderungen der AGB, LB und EB sowie deren Inkrafttreten werden den Kunden per Mail und/oder als Zusatzschreiben zur periodisch erstellten Rechnung bekanntgegeben.
2.2. Wird der Kunde durch die Änderung ausschließlich begünstigt oder betrifft die Änderung eine vereinbarte Indexanpassung, hat GS-TELESOLUTION das Recht (nicht jedoch die Pflicht), die Änderung am Tag der Kundmachung anzuwenden.
2.3. Wird der Kunde durch die Änderung nicht ausschließlich begünstigt, so wird GS-TELESOLUTION die Änderung für bestehende Kunden zwei Monate vor Inkrafttreten dem Kunden entsprechend Punkt 2.1 kundmachen. Der wesentliche Inhalt der den Kunden nicht ausschließlich begünstigenden Änderung und der Hinweis auf §
25 Abs. 3 TKG 2003 wird dem Kunden in geeigneter Weise, etwa durch Aufdruck auf einer periodischen Rechnung, zumindest einen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt. Die Mitteilung über den wesentlichen Inhalt der Änderung wird einen Hinweis auf das kostenlose Kündigungsrecht und die Kündigungsfrist enthalten.
Auf Ersuchen des Kunden wird der Volltext der aktuellen, angepassten AGB kostenlos übermittelt. Entgeltänderungen aufgrund einer vereinbarten Indexanpassung oder aufgrund einer Senkung des Entgelts berechtigten nicht zur außerordentlichen Kündigung.
2.4. GS-TELESOLUTION behält sich das Recht vor, Entgelte anzupassen (zu erhöhen oder zu verringern), sofern sich die nicht von GS-TELESOLUTION zu vertretenden Zulieferkosten verändern.
2.5. Sämtliche periodischen Entgelte sind indexgesichert. Sollte sich eine Änderung des Jahresdurchschnitts des Verbraucherpreisindexes der Statistik Austria bezogen auf das Kalenderjahr ergeben, ist GS-TELESOLUTION berechtigt, die periodischen Entgelte für das darauffolgende Kalenderjahr entsprechend der Steigerung
des Verbraucherpreisindexes zu erhöhen. Sollte der Jahresdurchschnitt des Verbraucherpreisindexes der Statistik Austria bezogen auf das Kalenderjahr sinken, ist GS-TELESOLUTION verpflichtet, die monatlichen Entgelte entsprechend der Senkung zu reduzieren. Als Wertmaßstab dient der von der Bundesanstalt Statistik Austria monatlich verlautbarte Index der Verbraucherpreise 2010. Schwankungen von weniger als zwei Prozent bleiben unberücksichtigt, sollten die Schwankungen in den Folgejahren insgesamt über- oder unterschritten werden, ist GS-TELESOLUTION berechtigt die Entgelte im vollen Umfang anzupassen.
1. Vertragsabschluss
3.1. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und GS-TELESOLUTION kommt erst zustande, wenn der (i) Kunde GS-TELESOLUTION ein vollständig und wahrheitsgemäß ausgefülltes sowie unterfertigtes Anmeldeformular (Online oder schriftlich) gesandt hat, (ii) GS-TELESOLUTION das im Anmeldeformular enthaltene Angebot des Kunden durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Leistungserbringung (etwa durch Eröffnung des Internetzugangs oder Bekanntgabe von Zugangsdaten) angenommen hat und (iii) die Bonitätsprüfung des Kunden positiv verlaufen ist.
3.2. GS-TELESOLUTION hat das Recht, das Angebot des Kunden auf Abschluss eines Vertrags ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
3.3. Vertriebsmitarbeiter von GS-TELESOLUTION sind nicht berechtigt, Erklärungen im Namen von GS-TELESOLUTION abzugeben oder gesonderte Leistungsmerkmale zu vereinbaren.
3.4. Sollte der Kunde Unternehmer sein, sind Angebote von GS-TELESOLUTION unverbindlich.
3.5. Der Kunde verpflichtet sich, Änderungen seiner GS-TELESOLUTION bekanntgegebenen Stammdaten unverzüglich zu melden. Der Kunde haftet für sämtliche Mehrkosten, die aus der verspäteten Meldung resultieren.
1. Vertragsdauer und Kündigung
4.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird der Vertrag zwischen GS-TELESOLUTION und dem Kunden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum letzten eines Kalendermonats gekündigt werden.
4.2. Sollte eine Mindestvertragsdauer vereinbart sein, kann der Kunde eine Kündigung erst nach Ablauf der Mindestvertragsdauer aussprechen. Die Mindestvertragsdauer mit Verbrauchern beträgt maximal 24 Monate. Für Kunden die Unternehmer sind gilt, dass sich der jeweilige Vertrag nach Ablauf der Mindestvertragsdauer solange um jeweils zwölf Monate verlängert (erneute Mindestvertragsdauer), bis der Kunde unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten den Vertrag schriftlich kündigt.
4.3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt als Beginn der Mindestvertragsdauer jenes Monat, in dem GS-TELESOLUTION mit der Leistungserbringung beginnt. Dies gilt nicht für das Rücktrittsrecht gemäß §§ 3 oder 5e Konsumentenschutzgesetz (KSchG) bzw. § 11 Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG).
4.4. GS-TELESOLUTION ist berechtigt den Vertrag mit dem Kunden aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirksamkeit zu beenden. Davon unberührt bleibt die Pflicht des Kunden, das vereinbarte periodische Entgelt zu bezahlen.
GS-TELESOLUTION trifft in diesem Fall keine Pflicht zur Leistungserbringung.
Als wichtiger Grund gilt jedenfalls wenn:
4.4.1. der Kunde die von GS-TELESOLUTION bereitgestellte Infrastruktur nutzt, um Rechtsverletzungen zu begehen.
Dies beinhaltet die Tatbestände wegen übler Nachrede, Verstöße gegen § 107 TKG 2003, gegen das Mediengesetz, und jedes Verhalten, welches strafrechtlich relevant ist oder eine Verwaltungsübertretung darstellt, sowie geeignet ist, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden oder in ihrer Entwicklung zu stören;
4.4.2. der Kunde die von GS-TELESOLUTION bereitgestellte Infrastruktur nutzt, um Verstöße gegen Schutzrechte Dritter, das Urhebergesetz, das Datenschutzgesetz, das Pornographie-Gesetz und das Verbotsgesetz vom 8.5.1945 zu begehen;
4.4.3. der Kunde die von GS-TELESOLUTION bereitgestellte Infrastruktur nutzt, um die Infrastruktur von GS-TELESOLUTION zu gefährden;
4.4.4. die Voraussetzungen für eine Sperre gemäß dieser AGB vorliegen;
4.5. Sollte der Kunde eine natürliche Person sein und sterben, sind die Rechtsnachfolger des Kunden verpflichtet, den Tod des Kunden GS-TELESOLUTION unverzüglich mit- zuteilen. Der Vertrag mit dem Kunden endet mit
dessen Tod, sofern nicht ein Dritter binnen 14 Tagen erklärt, in den Vertrag mit dem Kunden einzutreten. Für die Entgelte, die zwischen dem Tod des Kunden und der Verständigung von GS-TELESOLUTION anfallen, haftet der Nachlass und (nach dessen Einantwortung) die Erben.
1. Rücktrittsrecht
5.1. Der Kunde kann vom mit GS-TELESOLUTION geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
5.2. Die Frist zum Rücktritt beginnt bei der Erbringung von Dienstleistungen mit dem
Tag des Vertragsabschlusses. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die
Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
5.3. Im Falle des Rücktritts wird der Kunde mit keinen Kosten belastet.
1. Entgelte und Zahlungsfristen
6.1. Sofern nicht anderes angegeben ist, verstehen sich sämtliche angegebenen Preise als Brutto-Preise, zuzüglich Liefer- und Verpackungskosten. Bei Produkten für Unternehmen (Businessprodukte) verstehen
sich die angegebenen Preise als Netto-Preise, ebenso zuzüglich Liefer- und Verpackungskosten.

Rechnungen sind prompt, ohne Skonto zur Zahlung fällig. Sollte die RTR (Rundfunk- und Telekom Regulierungs GmbH) zur Streitschlichtung vom Kunden angerufen werden, wird hinsichtlich der strittigen Rechnung lediglich ein Betrag, der den Durch- schnitt der letzten drei Monatsrechnungen entspricht, zur Zahlung fällig.
6.2. Sämtliche von GS-TELESOLUTION verrechneten Entgelte sowie die Indexanpassung ergeben sich aus den Entgeltbestimmungen und für die in den Leistungsbeschreibungen genannten Leistungen. Darüberhinausgehende
Leistungen (Telefonkosten, Kosten von Dritten) sind nicht im Entgelt enthalten.
6.3. Periodische Entgelte sind für die jeweilige Periode im Nachhinein zu entrichten, wobei die Abrechnungsperiode maximal drei Monate beträgt. Verbrauchsabhängige Entgelte (etwa für verbrauchtes Daten-
volumen und hergestellte Verbindungen) werden im Nachhinein nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet. Einmalige Entgelte kann GS-TELESOLUTION im Vorhinein ganz oder teilweise in Rechnung stellen. Rechnungsbeträge können auf einen Cent aufgerundet werden.
6.4. Sollte GS-TELESOLUTION einen Abrechnungsfehler zum Nachteil des Kunden feststellen und sollte GS-TELESOLUTION nicht mehr in der Lage sein, das korrekte Entgelt zu berechnen, ist GS-TELESOLUTION berechtigt, ein Pauschalentgelt in Höhe des durchschnittlichen Entgelts der letzten drei Monate an den Kunden zu verrechnen.
6.5. Bei Zahlungsverzug von Verbrauchern kann GS-TELESOLUTION Zinsen in Höhe von 8% pro Jahr verrechnen, bei Zahlungsverzug von Unternehmer gilt § 456 UGB.
6.6. Sämtliche dem Kunden verkaufte Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von GS-TELESOLUTION.
6.7. Verpackungs- und Lieferkosten sowie Kosten des Geldverkehrs sind vom Kunden zu tragen. Sollte eine
Einzugsermächtigung zurückgeleitet werden fallen Spesen in Höhe von EUR 10,00 an.
6.8. Für Unternehmer als Kunden gilt: Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegen GS-TELESOLUTION aufzurechnen, sofern diese Forderungen nicht durch ein Gericht rechtskräftigt festgestellt worden sind. Der Kunde ist nicht berechtigt, sein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
6.9. GS-TELESOLUTION hat das Recht vom Kunden – auch während des aufrechten Vertrags – eine Sicherheitsleistung zu fordern, (i) sollte das laufende Entgelt das durchschnittliche Entgelt der letzten drei Monate um das doppelte übersteigen oder (ii) sollte der Kunde um mehr als zwei Wochen mit seiner Zahlung im Rückstand sein oder (iii) sollte GS-TELESOLUTION den begründeten Verdacht haben, dass sich die Bonität des Kunden verschlechtert hat.
6.10. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges Mahnspesen in Höhe von EUR 10,- pro Mahnung, sowie die Kosten der notwendigen Intervention eines Inkassoinstituts oder eines Rechtsanwalt zu bezahlen. Die zu ersetzenden Höchstsätze ergeben sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl. Nr. 141/1996 idgF, sowie aus den Autonomen Honorarrichtlinien, AHR 1976 idgF, und aus dem Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. Nr. 189/1969 idgF.
1. Rechte des Kunden: Übertragung der Forderung
7.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit GS-TELESOLUTION auf Dritte zu übertragen. Sollte GS-TELESOLUTION der Übertragung auf einen Dritten schriftlich zustimmen, haftet neben dem Dritten, auf den der Vertrag übertragen wurde, auch der ursprüngliche Kunde.
7.2. GS-TELESOLUTION ist berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden ganz, oder auch nur teilweise mit schuldbefreiender Wirkung auf einen Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen. Die Übertragung ist wirksam, sobald GS-TELESOLUTION den Kunden über die Übertragung an den Dritten informiert hat. Dieser Punkt gilt nicht für Verträge mit Verbraucher.
7.3. Sollte der Kunde ein Unternehmer sein, verpflichtet sich der Kunde GS-TELESOLUTION von einem Unternehmensübergang entsprechend § 38 UGB umgehend zu informieren.
1. Herstellung und Leistungsumfang
8.1. Leistungen von GS-TELESOLUTION werden entsprechend den für das jeweilige Produkt gültigen Leistungsbeschreibungen, innerhalb der dort genannten Frist hergestellt.
8.2. Der Kunde hat für die notwendige, dem Stand der Technik entsprechende Stromversorgung sowie Verkabelung auf eigene Kosten zu sorgen. Ferner hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die Herstellung und der Betrieb in den Räumlichkeiten des Kunden möglich und erlaubt ist. Der Kunde hat dazu sämtlichen rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Herstellung durch GS-TELESOLUTION oder von GS-TELESOLUTION beauftragten Dritten rasch erfolgen kann und der unterbrechungsfreie und störungsfreie Betrieb möglich ist.
8.3. Der von GS-TELESOLUTION geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung (LB) und einzelvertraglichen Vereinbarungen. Darüber hinaus von GS-TELESOLUTION gewährte Leistungen sind freiwillig und unentgeltlich. GS-TELESOLUTION garantiert nicht, dass diese freiwilligen Leistungen dauerhaft verfügbar sind.
8.4. Sofern der Kunde von GS-TELESOLUTION bereitgestellte Geräte selbst installieren muss(„Selbstinstallation“) verpflichtet sich der Kunde, die Installation zeitnahe nach Übersendung durch GS-TELESOLUTION durchzuführen.
8.5. GS-TELESOLUTION garantiert keine Verfügbarkeit der vertragsgegenständlichen Leistung. Die zumindest verfügbare
Bandbreite von Internetleitungen wird entsprechend der im der Leistungsbeschreibung genannten Ausmaß garantiert.
8.6. Der Umfang der Entstörungsleistungen sowie die Entstörungszeiten sind der dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Entstörungen außerhalb der in der Leistungsbeschreibung festgelegten Entstörungszeit und Entstörungen zu besonderen Bedingungen führt die GS-TELESOLUTION
jeweils nach Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt entsprechend dem in der jeweiligen Entgeltbestimmungen genannten Preis durch. Sind Störungen vom Kunden zu vertreten, haftet dieser GS-TELESOLUTION für sämtliche Aufwendungen und Schäden.
8.7. Im Falle der Störung hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die für die von Seiten des Kunden für die Störungsbehebung notwendigen Geräte (Hard- und Software) vorhanden und betriebsbereit sind, sowie die notwendige Infrastruktur (Strom, Räumlichkeiten) vorhanden sind.
8.8. Geräte, die GS-TELESOLUTION dem Kunden vorübergehend zur Verfügung stellt, bleiben im Eigentum von GS-TELESOLUTION und sind nach Beendigung des Vertrags auf Kosten des Kunden binnen 10 Werktagen an GS-TELESOLUTION zu retournieren.
Sofern der Kunde dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist GS-TELESOLUTION berechtigt, den Wiederbeschaffungswert der nicht retournierten Geräte vom Kunden zu fordern.
8.9. Der Kunde ist verpflichtet, Störungen, Mängel oder Schäden (kurz Störungen genannt) im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen unverzüglich der GS-TELESOLUTION Servicestelle (support@GS-TELESOLUTION.at) unter Nennung eines Ansprechpartners mit einer Beschreibung der aufgetretenen Störung anzuzeigen. Sollte es sich beim Kunden um einen Unternehmer handeln, entfallen sämtliche Ansprüche des Kunden gegenüber GS-TELESOLUTION.
8.10. Der Kunde verpflichtet sich,
8.10.1. sämtliche überlassenen Endgeräte schonend zu behandeln, die Endgeräte nur entsprechend den in der Betriebsanleitung genannten Spezifikationen zu betreiben und GS-TELESOLUTION über Beschädigungen umgehend zu informieren. Der Kunde haftet für die überlassenen Endgeräte.
8.10.2. die für die Installation notwendige Hard- und Software, die für den Betrieb der Dienstleistung notwendig ist, auf eigene Kosten bereitzustellen und in Betriebsbereiten Zustand zu halten.
8.10.3. die Räumlichkeiten, in denen die Installation durch GS-TELESOLUTION erfolgen soll, für Mitarbeiter von GS-TELESOLUTION und von GS-TELESOLUTION beauftragten Dritten zugänglich zu machen,
8.10.4. nur von GS-TELESOLUTION freigegebene und zertifizierte Endgeräte mit von GS-TELESOLUTION bereitgestellten Geräten zu verwenden.
1. Überprüfung der Entgelte und Streitbeilegung
9.1. Der Kunde hat das Recht, Einwendungen gegen die von GS-TELESOLUTION übersandte Rechnung binnen drei Monaten ab Rechnungsdatum zu erheben. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden, die ordentlichen Gerichte anzurufen.
9.2. GS-TELESOLUTION wird die Einwendungen des Kunden prüfen und dem Kunden eine Stellungnahme über die Einwendungen senden. Sollte GS-TELESOLUTION die Einwendungen des Kunden verwerfen, hat der Kunde bei sonstigem Verlust das Recht, binnen einem Monat ab Zugang der Stellungnahme ein Schlichtungsverfahren bei der RTR (Rundfunk- und Telekom- Regulierungs GmbH) einzuleiten. Sollte das Schlichtungsverfahren bei der RTR ergebnislos verlaufen, hat der Kunde das Recht binnen eines Monats die ordentlichen Gerichte anzurufen.
1. Sonderbestimmungen für die Internetprodukte
16.1. Der Leistungsumfang von Internetprodukten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung.
16.2. Die Nutzung von Internetprodukten darf nur durch den Anschlussinhaber oder einem, mit dem Anschlussinhaber im selben Haushalten wohnenden Person erfolgen. Die Verrechnung eines Entgelts für die Nutzung ist unzulässig.
16.3. Die Nutzung von Internetprodukten für Server bedarf einer schriftlichen Zustimmung von GS-TELESOLUTION.
16.4. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Schutzmaßnahmen für den Betrieb von W-LAN-Netzwerken zu ergreifen. Die Nutzung einer WEP-Verschlüsselung ist nicht ausreichend.
16.5. Der Kunde wird GS-TELESOLUTION für die missbräuchliche Verwendung der Internetprodukte schad-und klaglos halten, sofern die missbräuchliche Verwendung aus einem schuldhaften Verhalten resultiert.
16.6. GS-TELESOLUTION haftet nicht für Datenverluste, die auf die Nutzung von Internetprodukten zurückzuführen sind.
Der Nutzer ist verpflichtet regelmäßig Datensicherungen und Änderungen der verwendeten Zugangsdaten vorzunehmen.
16.7. GS-TELESOLUTION haftet nicht für Leistungen (sowohl Produkte, als auch Dienstleistungen) die über die von GS-TELESOLUTION bereitgestellten Internetprodukte bezogen werden.
16.8. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung des Internets per se mit gewissen Gefahren verbunden ist. Der Kunde wird entsprechende Maßnahmen ergreifen, um dieses Risiko zu minimieren.
1. Sonderbestimmungen für die Telefonie-Produkte
17.1. Der Leistungsumfang von Telefonie-Produkten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung.
17.2. GS-TELESOLUTION stellt die kostenlose Verbindung zu sämtlichen österreichischen Notrufnummern sicher. Der Kunde
nimmt zur Kenntnis, dass die Rufnummer, eben- so wie die Adresse des Anschlusses dem Notrufträger mitgeteilt wird.
17.3. Die einheitliche europäische Notrufnummer lautet: 112.
1. Sonderbestimmungen für Webhosting und Domains
18.1. Der Leistungsumfang von Webhosting- und Domain-Produkten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung.
18.2. Bei Domainregistrierungen beauftragt der Kunden GS-TELESOLUTION (i) die Domain auf Namen des Kunden zu registrieren und (ii) die Domain zu verwalten. Die Art der Registrierung, die Bedingungen der Registrierung, sowie die Lösung von Domainstreitigkeiten gehen aus den Bedingungen der jeweiligen Registrierungsstelle hervor. Der Kunde nimmt die Geschäftsbedingungen der jeweiligen Registrierungsstelle zur Kenntnis. GS-TELESOLUTION ist nicht verpflichtet, Domains für den Kunden zu registrieren.
18.3. GS-TELESOLUTION übernimmt keine Haftung für etwaige Verpflichtungen der jeweiligen Registrierungsstelle. Der Vertrag über die Registrierung der Domains kommt zwischen dem Kunden und der jeweiligen Registrierungsstelle direkt zustande.
18.4. GS-TELESOLUTION leistet keine Gewähr dafür, dass eine bei GS-TELESOLUTION bestellte Domain dem Kunden zugewiesen wird. Die Haftung von GS-TELESOLUTION für eine nichterfolgte Registrierung ist ausgeschlossen.
18.5. Der Kunde haftet für Ansprüche Dritter, die Aufgrund der Domainregistrierung entstehen (Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Namensrechte). Der Kunde wird GS-TELESOLUTION aus diesem Titel schad- und klaglos halten. Die Auswahl der Domain erfolgt ausschließlich durch den Kunden und wird von GS-TELESOLUTION nicht geprüft.
18.6. Die Mindestregistrierungsdauer der Domains ergibt sich aus den jeweiligen Bestimmungen der Registrierungsstellen. GS-TELESOLUTION wird den Kunden im Zuge der Domainregistrierung über die Mindestvertragsdauer aufklären. Sollte der Kunde die Domain nicht bis vier Wochen vor Ablauf der Mindestvertragsdauer direkt bei der Registrierungsstelle kündigen, verlängert sich die Vertragsdauer über die Domain um die ursprüngliche Mindestvertragsdauer.
18.7. GS-TELESOLUTION ist berechtigt, die Funktionalität einer Domain außer Kraft zu setzen, sollte der Kunde mit der Zahlung eines fälligen Entgelts in Verzug sein. Punkt 10 gilt analog.
18.8. Sollte GS-TELESOLUTION den Vertrag mit dem Kunden aus wichtigem Grund gemäß Punkt 4.4 kündigen, hat GS-TELESOLUTION das Recht, auch die Domain zu kündigen.
18.9. Die Haftung von GS-TELESOLUTION für Dienstunterbrechungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Diensteunterbrechung wurde von GS-TELESOLUTION grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt.
18.10. Der Kunde verpflichtet sich, Daten, welche von GS-TELESOLUTION gehostet werden, selbst zu sichern und Sicherungskopien anzulegen. Die Haftung von GS-TELESOLUTION für Datenverluste ist ausgeschlossen.
18.11. Der Umfang der garantierten Verfügbarkeit der Dienste ist im Servicelevel der Leistungsbeschreibung Internet festgelegt.
18.12. Der Kunde verpflichtet sich, die von GS-TELESOLUTION bereitgestellten Dienstleistungen ausschließlich für rechtmäßige Zwecke zu nutzen und durch die Nutzung keine Rechte Dritter zu verletzen. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, die Dienstleistungen von GS-TELESOLUTION zur Speicherung, Verarbeitung oder Bereitstellung von Inhalten zu verwenden, die dem Pornographiegesetz, dem Strafgesetzbuch, dem Telekommunikationsgesetz 2003, dem Verbotsgesetz oder dem Urheberrechtsgesetz widersprechen. Sollte der Kunde gegen diese Verpflichtung verstoßen, stellt dies einen wichtigen Grund im Sinne des Punktes 4.4 dar und ist der Kunde verpflichtet, GS-TELESOLUTION schad- und klagslos zu halten.